In einem Punktspiel einer niedrigeren Mannschaft können jeweils max. drei Spieler / Spielerinnen eingesetzt werden, die in einem vorangegangenen ausgetragenen und ordnungsgemäß beendeten Punktspiel einer höheren Mannschaft zum Einsatz gekommen sind.
Meine Spieler haben die Entscheidung mit Fassung aufgenommen. In 80% der Spiele mussten wir ohne Regionalligaspieler auskommen und da standen elf Spieler der Reserve auf dem Platz. Von großer Wettbewerbsverzerrung kann man also nicht sprechen“, so Geelhaar.
Sehe ich genauso, Punkte gehen nach Sasel.
Ein ganz interessanter Fall aus der Kreisliga 6. Es geht um das Spitzenspiel TSV Sasel II – Eintracht Norderstedt II, Endstand 0:4. EN setzte hierbei vier Akteure ein, die schon im vorherigen Regionalliga-Match (0:2 in Flensburg) eingesetzt worden waren: Aniteye, Kummerfeld, Schultz und Coffie. Dazu auch noch weitere Kaderspieler von „oben“, aber es geht um besagtes Quartett.http://www.fussball.de/spiel/sasel-2-eintr-norderstedt-2-/-/spiel/01OT99FFP8000000VV0AG813VT2R60UQ#!/section/coursehttp://www.fussball.de/spiel/etsv-weiche-flensburg-fc-eintracht-norderstedt/-/spiel/01OSLRCM0K000000VV0AG812VS956953#!/section/courseSasel hat nun Protest eingelegt und beruft sich offenbar auf folgenden Passus der Spielordnung (Par. 17, Abs. 4): ZitatIn einem Punktspiel einer niedrigeren Mannschaft können jeweils max. drei Spieler / Spielerinnen eingesetzt werden, die in einem vorangegangenen ausgetragenen und ordnungsgemäß beendeten Punktspiel einer höheren Mannschaft zum Einsatz gekommen sind.Meinungen? Protestgrund gegeben, oder? Fussifreunde befasste sich auch mit dem Thema: http://radiohamburg.fussifreunde.de/artikel/norderstedt-mit-halber-regionalligamannschaft-im-kreisliga-spitzenspiel/
(1) Am Volkstrauertag und am Totensonntag (Ewigkeitssonntag) sind von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr über die in §§ 3 und 5 festgelegten Beschränkungen hinaus alle öffentlichen Veranstaltungen verboten, soweit sie dem ernsten Charakter des Tages nicht entsprechen. Am Karfreitag gilt das in Satz 1 genannte Verbot von 2.00 Uhr bis 2.00 Uhr des folgenden Tages. Das Verbot gilt auch für öffentliche Versammlungen und öffentliche Aufzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen; das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Seit wann kann eigentlich an Karfreitag so munter gespielt werden, war das früher auch schon so?Im Feiertagsgesetz von Schleswig-Holstein steht doch aber Folgendes:Zitat(1) Am Volkstrauertag und am Totensonntag (Ewigkeitssonntag) sind von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr über die in §§ 3 und 5 festgelegten Beschränkungen hinaus alle öffentlichen Veranstaltungen verboten, soweit sie dem ernsten Charakter des Tages nicht entsprechen. Am Karfreitag gilt das in Satz 1 genannte Verbot von 2.00 Uhr bis 2.00 Uhr des folgenden Tages.
(1) Am Volkstrauertag und am Totensonntag (Ewigkeitssonntag) sind von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr über die in §§ 3 und 5 festgelegten Beschränkungen hinaus alle öffentlichen Veranstaltungen verboten, soweit sie dem ernsten Charakter des Tages nicht entsprechen. Am Karfreitag gilt das in Satz 1 genannte Verbot von 2.00 Uhr bis 2.00 Uhr des folgenden Tages.
Spielausschuss hat Kosova Recht gegeben. 3:0 Sieg gegen Poppenbüttel.