wenn es stimmt, dass der fc süderelbe
fristgerecht (7 tage) eine mündliche verhandlung beantragt hat, dann wäre die sperre über die "automatische sperre" hinaus ausgesetzt und der spieler spielberechtigt, wenn er in dem pflichtspiel (inkl. pokalwettbewerb) nach der RK nicht eingesetzt wurde. der beschluss des HFV-sportgericht wurde ja, wenn ich das richtig verstanden habe, im schriiftlichen verfahren (!) per einzelrichterverfahren festgesetzt, ohne den spieler/verein anzuhören, sondern "nur" auf grundlage des sonderberichtes des schriedsrichters. hier ist es natürlich legitim, eine mündliche verhandlung vor dem HFV-sportgericht zu beantragen, in der die strafe allerdings auch länger werden könnte. aber selbst dann hätte der FCS noch die option der zweiten instanz (HFV-verbandsgericht).
4. Wird der Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so ist die festgelegte Sperre gemäß §14 (5) RuVO bis zur mündlichen Verhandlung ausgesetzt. Die Sperre kann jedoch bei Vorliegen besonderer Gründe durch einstweilige Verfügung aufrecht erhalten werden.