außerdem interssierte mich, ob jütting bis dato - wie ich vermute - sehr wohl als zeichnungsberechtigt gegenüber dem verband gesehen und akzeptiert wurde; z.b. verträge etc. ?!?
Zitat von: WORTSPIELER am 07. Mai 2014, 23:24:54außerdem interssierte mich, ob jütting bis dato - wie ich vermute - sehr wohl als zeichnungsberechtigt gegenüber dem verband gesehen und akzeptiert wurde; z.b. verträge etc. ?!?Wenn dem so wäre, hätte es Altona doch sicherlich in der Berufung vorgebracht, wäre doch einfacher gewesen ein Gewohnheitsrecht abzuleiten als nachträglich die Vertretungsbefugnis Jüttings zu konstruieren. Und sich auf ein BGH Urteil in einem Sportgericht zu berufen, ging glaube ich fast noch nie gut. Klappt beim CAS ja auch nicht
Ich bin irgendwie immer noch fassungslos. zumal ein Rechtsanwalt (ich hoffe für Vereinsrecht und nicht ein guter Freund von irgendjemanden, der eigentlich Insolvenzrecht macht :-)) dabei war.
ich weiss nicht wirklich, ob herr runge der situation wirklich gewachsen war...?! ich habe hier bessere argumente gelesen als aus den verhandlungen hervorgingen...
wie der Vorsitzende
Ein unzulässiger Protest (z.B. wegen fehlender Vertretungsmacht) sollte zur Zulässigkeit verholfen werden können durch Hinweis von der Sportgerichtsbarkeit und gleichzeitiger Bejahung der Einhaltung von der Einlegungsfrist auch dann, wenn der Widerspruch zu diesem Zeitpunkt noch unter einem Mangel litt.Das ist absolut notwendig, weil die Vereine idR nicht rechtskundig sind und ihnen nicht zumutbar ist, jede Vorschrift im Auge zu haben.Solche Regelungen existieren bei den Verfahrensordnungen der ordentlichen Gerichte, vgl z.B. § 139 Abs. 3 ZPO. Ich wüsste nicht, wieso die Verfahrensordnungen beim HFV "strenger" sein sollten.
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